Unabhängig von eventuellen Garantierechten, die den Kunden von dem Zwischenhändler gewährt werden, garantiert die Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l. die Produkte ihrer Eigenproduktion in den nachstehenden Fällen:
A) bei von Materialien oder fehlerhaften Ausführungen verursachten Störungen, die – innerhalb von 12 Monaten ab Einkaufsdatum von der Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l.- während der normalen und sachgemäßen Verwendung auftreten. Die Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l. behält sich das Recht vor, die normale und sachgemäße Verwendung zu bestimmen.
B) bei Mängeln, die mit Sicherheit auf Fehler im Material oder in der Herstellung zurückzuführen sind, leistet die Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l. durch kostenlose Reparierung oder Ersatzlieferung Gewähr. Ersetzte Teile gehen in den Eigentum des Verkäufers über. Bei Dichtungen, die wegen Innen- oder Außenkontamination sowie wegen der normalen Arbeitsbedingungen verschlissen sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Jegliche Gewährleistung wird bei durch Oxydationserscheinung verursachten Mängeln auch ausgeschlossen.
C) Es besteht kein Recht auf Ersatzlieferung.
D) Jegliche Rücklieferung unter Garantie muss von der Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l. schriftlich genehmigt werden.
Die Ware muss frei Haus geliefert werden. Beigelegt sein muss die ausführliche Beschreibung der festgestellten Mängel und der Verwendungsbedingungen.
E) Sollte das Endprodukt in Anlagen eingesetzt werden, die potentiell Schäden an Dritten – höher als den Produktwert selbst – verursachen können, verpflichtet sich der Käufer, die gemessene Sicherheitsvorrichtungen einzuführen, um jeglichen Schaden zu vermeiden. Dabei ist er auch davon bewusst, dass es bei der Serienproduktion zu Marktpreisen das Risiko – auch wenn beschränkt – auf das Vorliegen mangelhafter Stücke läuft.
F) Die Gewährleistung sieht den Ersatz der als mangelhaft erwiesenen Teile – hinsichtlich Material oder Herstellung – vor. Die notwendige Arbeitskraft ist lediglich anerkannt, wenn die Reparatur unter Garantie in unserer Werkstatt durchgeführt wird. Im Falle eines unter Garantie reparierten Produkts wird die Gewährleistungsfrist für das Produkt selbst so lang wie die restliche Frist der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.
G) Erstattungen für Maschinen im Stillstand werden im keinerlei Fall anerkannt.
H) Die beanstandete Ware muss zur Verfügung des Verkäufers gehalten werden, der sich das Recht vorbehält, die gemessene Prüfungen in dem Raum, in dem sie sich befindet, oder in einem anderem durch den Verkäufer angegebenen Raum durchzuführen.
I) Keine Beanstandung hinsichtlich der Warenqualität darf im Gerichtsstand geltend gemacht werden – noch im Ausnahmefall -, solange die regelmäßige Bezahlung der Ware, auf die sich die Beanstandung bezieht, erfolgt ist.
L) Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung bei unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung der gelieferten Ware.
IN DEN NACHSTEHENDEN FÄLLEN ERLÖSCHEN DIE GEWÄHRLEISTUNGSANSPRÜCHE:
1) wenn die Montage sich als unsachgemessen erwiest;
2) bei Verwendung unter Bedingungen, die anders sind, als die, die in den technischen Ausführungszeichnungen oder in dem Katalog der Fa. CONTARINI LEOPOLDO S.r.l. beschrieben sind;
3) beim Austausch von Einzelteilen mit nicht originellen Produkten;
4) bei allerlei Eingriffen, die von Fachleuten vorgenommen werden, die keine unterschriebene Genehmigung des Verkäufers besitzen.
5) beim Nichthalten der vorgeschriebenen Anweisungen bei der Inbetriebsetzung;
6) wenn das Produkt sich als kontaminiert erweist;
7) wenn der Mangel auf den normalen Verschleiß bei den Arbeitsbedingungen zurückzuführen ist;
8) wenn die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden, eingeschlossen Zahlungen.
GEBRAUCHSMASSNAHMEN
Dem Käufer wird verboten, unsere Produkte in anderen Bedingungen zu verwenden, als die, die in den CONTARINI technischen Zeichnungen und Katalogen beschrieben sind.
Auf Anfrage ist es möglich, eine Funktionsprüfung der Zylinder gemäß der in diesen technischen Unterlagen deklarierten Spezifikationen durchzuführen. Da die wirklichen Arbeitsbedingungen der Einrichtungen des Käufers nicht vollkommen gleich wiedergegeben werden können, lastet die Verantwortung für die komplette Verwendungstauglichkeit auf den Käufer selbst.
ERKLÄRUNG
Die in diesem Katalog beschriebenen Produkten sind für den Einbau in Maschinen bestimmt, auf die die Richtlinie CEE 98/37/CE (Maschinen-Vorschrift) sowie nachfolgende Abänderungen angewendet werden.
Es ist verboten, unsere Produkte in Betrieb zu setzen, bevor die Maschine bzw. Anlage, in die sie eingebaut sind, die Konformitätserklärung mit den Bestimmungen der o.g. Richtlinie erhält.